Der Gesetzgeber schreibt im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – kurz ASchG – vor, dass der Arbeitgeber für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner ArbeitnehmerInnen zuständig ist. Dafür sind Unternehmen verpflichtet Präventivdienste (Sicherheitsfachkraft, Arbeitsmediziner, Arbeitspsychologe oder sonstige Fachkräfte) zu beschäftigen.
Durch regelmäßige Begehungen der Arbeitsstätten sollen Gefahrenpotenziale evaluiert werden und rechtzeitig Präventivmaßnahmen festgelegt werden. Für Arbeitsstätten bis 10 Mitarbeiter ist eine solche Begehung 2-jährlich durchzuführen und für Arbeitsstätten bis 50 Mitarbeiter jährlich verpflichtend (diese werden im Minimalumfang kostenlos von der AUVA angeboten).
Ab 50 Mitarbeitern sieht das ASchG eine Berechnung der Einsatzzeit der Präventivkräfte vor. Die Präventionszeit berechnet sich mit 1,2h pro Arbeitnehmer und Jahr für Büroarbeitsplätze und 1,5h für alle restlichen Arbeitsplätze. Die Präventionszeit ist laut §82a ASchG zu mindestens 40% von Sicherheitsfachkräften und zu mindestens 30% von einem Arbeitsmediziner zu leisten. Die restlichen 30% werden je nach Gefährdungssituation ggf. auf weitere Fachkräfte aufgeteilt.