Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (§7 ASchG) verpflichtet ArbeitgeberInnen dazu, für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu sorgen. Gemäß diesem Gesetz ist jedes Unternehmen – egal welche Branche und Größe – verpflichtet, eine Sicherheitsfachkraft einzusetzen. Wenn in einem Unternehmen regelmäßig mehr als 10 MitarbeiterInnen beschäftigt werden, ist zusätzlich eine Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen. Doch was ist eigentlich der Unterschied zwischen diesen beiden Funktionen? Die Antwort dazu erfahren Sie im folgenden Blog!
Was ist eine Sicherheitsvertrauensperson?
Eine Sicherheitsvertrauensperson (SVP) ist nach §10 ASchG ein Arbeitnehmer, der eine besondere Funktion in Bezug auf Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und Unfallverhütung in einem Betrieb ausübt. Eine SVP muss eine Ausbildung von mindestens 24 UE auf dem Gebiet des ArbeitnehmerInnenschutzes nachweisen.
Sicherheitsvertrauenspersonen haben die Aufgabe, durch ihre unmittelbare Einbindung in das betriebliche Geschehen, Arbeitsschutzprobleme im Betrieb zu erkennen und adäquate Lösungsvorschläge zu unterbreiten. Zudem vertreten sie die Sicherheits- und Gesundheitsinteressen ihrer Kollegen gegenüber dem Arbeitgeber und den zuständigen Behörden / Stellen.
Die Anzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen richtet sich nach der Anzahl der MitarbeiterInnen in einem Unternehmen.
Anzahl
ArbeitnehmerInnen |
Anzahl
Sicherheitsvertrauenspersonen |
|
von | bis | |
11 | 50 | 1 |
51 | 100 | 2 |
101 | 300 | 3 |
301 | 500 | 4 |
501 | 700 | 5 |
701 | 900 | 6 |
901 | 1400 | 7 |
1401 | 2200 | 8 |
2201 | 3000 | 9 |
3001 | 3800 | 10 |
Für je weitere 800 ArbeitnehmerInnen ist jeweils eine zusätzliche Sicherheitsvertrauensperson erforderlich.
Was ist eine Sicherheitsfachkraft?
Jedes Unternehmen – egal welche Branche und Größe – ist laut ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) verpflichtet, Präventivfachkräfte (Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner …) einzusetzen.
Unternehmen bis 50 MitarbeiterInnen werden von der AUVA kostenlos betreut, ab 51 MitarbeiterInnen bedarf es einer externen Sicherheitsfachkraft.
Tipp: Auch Unternehmen <50 MitarbeiterInnen sollen – nicht nur wegen der Rechtssicherheit – eine externe Sicherheitsfachkraft beauftragen. Ein sicherer Arbeitsplatz mit den entsprechenden Nachweisen (Unterweisungen, Überprüfungen …) stärkt jedes Unternehmen!
Die Aufgaben der Sicherheitsfachkraft liegen in der Unterstützung und Beratung der ArbeitgeberInnen, ArbeitnehmerInnen, Sicherheitsvertrauenspersonen und Belegschaftsorgane auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung.
Abgrenzung zu Sicherheitsvertrauenspersonen
Sicherheitsfachkräfte müssen im Vergleich zu Sicherheitsvertrauenspersonen nicht zwingend ArbeitnehmerInnen des jeweiligen Betriebes sein. Zudem muss eine Sicherheitsfachkraft über eine Ausbildung von etwa 340 UE auf dem Gebiet des ArbeitnehmerInnenschutzes nachweisen. Mehr Beratungsfunktion für den Arbeitgeber in Hinblick auf ArbeitnehmerInnenschutzvorkehrungen und Unfallverhütung obliegen ebenfalls einer Sicherheitsfachkraft. Natürlich haben sie mit ihrem Fachwissen auch ArbeitnehmerInnen, Belegschaftsvertreter und auch Sicherheitsvertrauenspersonen zu beraten.
Nähere Informationen zum Thema Präventivfachkräfte finden Sie hier: https://www.übleis.at/blog/praeventivfachkraefte-fuer-ihre-sicherheit-und-gesundheit/
1 Kommentar.
Vielen Dank für die Erklärung von den beiden Begriffen. Mein Arbeitgeber hat mich gefragt, ob ich mir eine Ausbildung als Sicherheitsvertrauensperson vorstellen könnte. Das kann ich gerne machen, allerdings würde ich mich bei einer zusätzlichen Betreuung von Sicherheitsfachkraft sicherer fühlen. Diese Profi verfügen über eine ausführlichere Ausbildung als Sicherheitsvertrauenspersonen. http://www.agsm-akademie.de/sicherheitsfachkraft-in-berlin-agsm-akademie-fuer-gan.10.0.html