Schützen Sie sich vor der Kälte!

Der erste Schnee ist gefallen und es wird allmählich immer kälter. Wissen Sie, ob es für Arbeiten im Freien eine Temperaturuntergrenze gibt? Wie können Sie sich vor den eisigen Temperaturen schützen? Wozu ist der Arbeitgeber verpflichtet? Unser aktueller Blogbeitrag verrät es Ihnen!

Welche Bestimmungen gelten für Arbeiten im Freien?

Grundsätzlich gibt es für Arbeiten im Freien keine Temperaturuntergrenze. Der Arbeitgeber ist allerdings dazu verpflichtet, die Gefährdungen und Belastungen der MitarbeiterInnen zu ermitteln und zu beurteilen. Falls notwendig sind entsprechende Maßnahmen zu treffen und zu dokumentieren.

Beispiel: zeigt sich, dass eine Wetter- bzw. Kälteschutzkleidung erforderlich ist, dann muss der Arbeitgeber diese auch zur Verfügung stellen.

Durch diese gesetzliche Evaluierung können sich noch weitere Maßnahmen ergeben, wie zum Beispiel regelmäßige Aufwärmpausen und das Bereitstellen heißer Getränke.

Im Bauwesen haben Beschäftigte bei extremen Witterungsbedingungen die Möglichkeit, die Arbeit kurzfristig niederzulegen (siehe Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz).

Das hilft gegen die eisigen Temperaturen!

Lassen sich die Belastungen der Kälte nicht vermeiden, so sind zu deren Verringerung entsprechende Maßnahmen zu treffen.

Geeignete Schutzausrüstung:
für alle ArbeitnehmerInnen, die der Kälte ausgesetzt sind, muss eine entsprechende Schutzkleidung zur Verfügung gestellt werden. Vor allem Gesicht, Hände und Füße müssen vor der Kälte geschützt werden, denn diese Körperteile sind besonders viel Belastung und Kälte ausgesetzt. Mehr zum Thema „optimale Arbeitskleidung“ finden Sie hier.

Beheizte Aufenthaltsräume:
bei tiefen Temperaturen kann es notwendig sein, den MitarbeiterInnen zum Aufwärmen einen beheizten Arbeitsplatz oder Aufenthaltsraum zur Verfügung zu stellen. In Aufenthaltsräumen am Bau muss die Raumtemperatur mindestens 21° betragen. Außerdem muss die Türe mit einem Windfang ausgestattet sein.

Weitere Maßnahmen:

  • Beschäftigungsdauer im Kältebereich beschränken
  • Arbeitsunterbrechungen
  • Erholungszeiten einhalten
  • Zusätzliche Pausenzeiten als Aufwärmzeiten
  • Wärmeisolierende Matten – insbesondere bei ortsfesten Arbeitsplätzen
  • Gabelstapler, Baufahrzeuge usw. mit beheizbaren Fahrkabinen, Sitzen ausstatten
  • Heiße Getränke zur Verfügung stellen

(Quelle: § 3, 66, 70 ASchG)

ArbeitnehmerInnen unterweisen!

Laut § 14 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ist jeder Arbeitgeber dazu verpflichtet, seine MitarbeiterInnen über Sicherheit und Gesundheitsschutz in ausreichendem Maße zu unterweisen. Dies betrifft auch die persönliche Schutzausrüstung.

Deshalb ist es wichtig, dass der Arbeitgeber seine MitarbeiterInnen mindestens 1x jährlich über die Schutzmaßnahmen und die Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung informiert und unterweist.

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