Gut zu wissen: So lagern Sie Aerosolpackungen richtig!

Mit Anfang des Jahres trat eine neue Aerosolpackungslagerungsverordnung (APLV) in Kraft. Für welche Bereiche gilt diese Verordnung? Wie sind Aerosolpackungen zu lagern? Was bedeutet diese Verordnung für Unternehmen? Die Antworten dazu finden Sie in folgendem Blogbeitrag.

Was sind Aerosolpackungen eigentlich?

„Aerosolpackungen sind nicht wiederverwendbare Behälter aus Metall, Glas oder Kunststoff, einschließlich des darin enthaltenen verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gases mit oder ohne Flüssigkeit, Paste oder Pulver, die mit einer Entnahmevorrichtung versehen sind, die es ermöglicht, den Inhalt in Form von in Gas suspendierten festen oder flüssigen Partikeln als Schaum, Paste, Pulver oder in flüssigem Zustand austreten zu lassen“ (Quelle: Aerosolpackungsverordnung 2017, §2 Abs. 1). In Aerosolpackungen sind zum Beispiel Haarsprays, Deos oder Rasierschaum enthalten.

Wofür gilt die Aerosolpackungslagerungsverordnung?

Die Verordnung gilt für die Lagerung von Aerosolpackungen bis zu einer Lagermenge von nicht mehr als 5.000 kg Nettogewicht pro Brandabschnitt in gewerblichen Betriebsanlagen. Sollte dieses Gewicht überschritten werden, dann erfolgt eine Einzelbeurteilung durch die Behörde.

Was versteht man unter Lagerung?

Eine Lagerung liegt dann vor, wenn die Aufbewahrung für eine spätere betriebliche Tätigkeit oder für die Abgabe an Dritte vorgesehen wird. Aerosolpackungen, die sich in Verwendung befinden, fallen nicht in den Begriff Lagerung und somit nicht in den Anwendungsbereich der Aerosolpackungslagerungsverordnung.

Wie müssen Aerosolpackungen gelagert werden?

Die Lagerung von Aerosolpackungen ist in der Aerosolpackungslagerungsverordnung geregelt und umfasst im Wesentlichen folgende Punkte:

⦁ trocken lagern
⦁ nicht über 50° erwärmen
⦁ keine direkte Sonneneinstrahlung
⦁ keine Lagerung in Aufenthaltsräumen, Fluchtwegen und Ähnliches
⦁ Mindestabstand von 2 Metern zu leicht brennbaren Materialien (Papier, Heu, Kartonagen etc.)

In Verkaufsräumen kann der Abstand von 2 m entfallen, sofern die oben angeführten Materialien verpackt und ungeöffnet gelagert werden. In Räumen, in den Aerosolpackungen gelagert werden, ist auf das Verbot des Rauchens und Hantierens mit offenem Feuer durch entsprechende Anschläge dauerhaft hinzuweisen. Feuerlöschmittel müssen gut sicherbar und auffallend gekennzeichnet werden.

Verordnung bringt deutliche Erleichterung!

Für Unternehmen bedeutet die Aerosolpackungslagerungsverordnung eine deutliche Entlastung durch den Entfall von Genehmigungspflichten für die Lagerung von Aerosolpackungen. Aufgrund des Entfalls von speziellen Anforderungen an Regale und Zusammenlagerungsmöglichkeiten wird die Lagerung ebenfalls vereinfacht. Genehmigte Betriebsanlagen müssen der Verordnung bis 1. Jänner 2021 entsprechen. Für nicht genehmigte Anlagen gilt die Verordnung bereits seit Inkrafttreten.

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