Vom Rauchverbot bis zum Raucherraum!

Beim Thema Rauchen gehen die Meinungen auseinander und auch im Arbeitsleben sorgt das Thema immer wieder für Zündstoff. Ist das Rauchen in der Arbeitsstätte erlaubt? Wo darf geraucht werden? Gibt es eine Schutzbestimmung für Jugendliche? Mit Inkrafttreten der Neuregelung (§30 ASchG, 01.05.2018) gab es einige Änderungen, die im Folgenden erläutert werden.

Das Gesetz regelt das Rauchverbot!

Mit 1. Mai 2018 wurde eine Novelle zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz kundgemacht, mit der unter anderem der NichtraucherInnenschutz in §30 ASchG neu geregelt wurde. Diese Neuregelung umfasst folgende Änderungen:

  1. Es gilt ein allgemeines Rauchverbot in Arbeitsstätten in Gebäuden, sofern NichtraucherInnen in der Arbeitsstätte beschäftigt sind.
  2. Es besteht die Möglichkeit, Raucherräume oder Raucherkabinen einzurichten.
  3. Das Rauchverbot gilt auch für die Verwendung von Wasserpfeifen und verwandte Erzeugnisse, wie zum Beispiel elektronische Zigaretten im Sinne des Tabak- und NichtraucherInnenschutzgesetzes (TNRSG).

Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die gesetzlichen Rauchverbote eingehalten werden. Er ist nicht berechtigt, ein grundsätzliches Rauchverbot auf dem Betriebsgelände anzuordnen. Dies kann nur in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden. Ein allgemeines Rauchverbot gilt allerdings bei Brand- oder Explosionsgefahr, bei Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen und bei produktionstechnischen beziehungsweise hygienischen Gründen, wie zum Beispiel bei der Herstellung von Lebensmitteln.

Raucherräume vs. Raucherkabinen

Aufenthalts-, Bereitschafts-, Sanitäts- und Umkleideräume dürfen nicht als Raucherräume vorgesehen werden. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass NichtraucherInnen vor den Einwirkungen des Tabakrauches am Arbeitsplatz geschützt sind – soweit dies nach der Art des Betriebes möglich ist.

Raucherbereiche können auch im Freien am Betriebsgelände sein. Es ist nicht gesetzlich geregelt, wie diese im Freien gestaltet werden müssen. Es wird allerdings empfohlen, RaucherInnen weitgehend vor Wind und Wetter zu schützen. Eine ausreichende Menge an Aschenbechern ist ebenfalls empfehlenswert.

Es ist auch möglich, sogenannte Raucherkabinen aufzustellen. Diese Kabinen sind zulässig, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereichen durchdringt. Bei ordnungsgemäßer Aufstellung, Betrieb und Wartung können Raucherkabinen somit auch als Raucherräume angesehen werden.

Bitte beachten Sie: egal ob Raucherraum oder Raucherkabine – es muss stets gewährleistet sein, dass kein Rauch aus den Räumen beziehungsweise Kabinen durchdringt!

Schutzbestimmungen für Jugendliche

Mit der Novelle gilt ebenfalls ein generelles Rauchverbot in Verkehrsmitteln, in denen sich Personen befinden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Das Rauchverbot gilt auch für die Beförderung von Jugendlichen im betriebseigenen oder privaten Kraftfahrzeug.

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