Unterweisung – ein Muss für den Arbeitgeber!

Im Jahr passieren allein in Österreich über 100.000 Arbeitsunfälle, von denen einige Dutzend tödlich ausgehen (Quelle: Statistik Austria). Deshalb ist es wichtig, dass der Arbeitgeber seine MitarbeiterInnen vor Unfällen schützt. Denn die Unfallvermeidung ist das Ziel des Arbeitsschutzes. Die Verantwortung liegt ganz klar beim Arbeitgeber. Laut § 14 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ist jeder Arbeitgeber dazu verpflichtet, seine MitarbeiterInnen über Sicherheit und Gesundheitsschutz in ausreichendem Maße zu unterweisen. Der folgende Sachverhalt dient als Beispiel, warum eine ausführliche Unterweisung ein Muss für jeden Arbeitgeber ist.

Fallbeispiel: Arbeitsunfall

Eine 15-jährige Ferialarbeiterin erlitt in einem Wäschereiunternehmen Verbrennungen dritten Grades an der Hand und am Unterarm. Der Vorfall ereignete sich im Bereich der Walze einer Bügelmaschine aufgrund einer defekten Schutzvorrichtung. Die Ferialarbeiterin versuchte einen Wäschestau zu beheben und geriet dabei mit der rechten Hand in die heiße Walze. Folge des Unfalls waren 4 Teilamputationen der Finger, außerdem ist der Daumen nun in Beugestellung fixiert. Insgesamt weist die Hand nur mehr eine geringe Restmotorik auf. Die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit betrug 70 %.

Die Geschädigte klagte darauf von der AUVA (Allgemeine Unfallversicherungsanstalt), aufgrund der Gesamtminderung ihrer Erwerbsfähigkeit eine Integritätsabgeltung im Ausmaß von 100 % ein. Dies wurde vom Erstgericht jedoch abgewiesen. Die Klägerin ging in Berufung und klagte ihr Begehren auf Zuerkennung einer Integritätsabgeltung auf ein Ausmaß von 80 % ein. Das Berufungsgericht erklärte das Ersturteil als wirkungslos und befand das Klagebegehren dem Grunde nach als zu Recht an. Darauf wandte sich die außerordentliche Revision der AUVA des Betreibers und des Geschäftsführers des Wäschereiunternehmens gegen das Urteil.

Fehlende Unterweisung war ausschlaggebend für das Urteil!

Die 15-jährige wurde zu Beginn ihrer Ferialtätigkeit von anderen MitarbeiterInnen lediglich über das korrekte Vorgehen beim Wäsche bügeln instruiert. Eine Unterweisung zu den Sicherheitseinrichtungen sowie den Vorsichts- und Sicherheitsmaßnahmen fand nicht statt. An der Bügelmaschine, an welcher sich der Unfall ereignete, gab es immer wieder Fehlfunktionen bei einer Schutzvorrichtung, worüber die Klägerin nicht informiert wurde. Aufgrund der fehlenden Unterweisung war der Klägerin auch nicht bewusst, wie sie sich bei einem Wäschestau zu verhalten habe (Betätigen des „Not-Aus-Tasters“). Laut OGH hätte diese Anweisung den Unfall der Klägerin verhindert. So geriet die Klägerin beim Versuch einen Polsterüberzug herauszuziehen mit ihrer rechten Hand in die Walze und verletzte sich dabei schwer. Der Wäschebetreiber ließ die Defekte an der Schutzvorrichtung der Walze schon ein Jahr vor dem Unfall reparieren und war der Überzeugung, dass der Fehler behoben war und die Schutzvorrichtung einwandfrei funktioniert. Der Konstruktionsfehler, welche zur Störanfälligkeit führte, war für den Betreiber jedenfalls nicht erkennbar.

Schutzvorschriften wurden grob vernachlässigt!

Der Umstand, dass der Konstruktionsfehler als Ursache der Störungen an der Schutzvorrichtung nicht subjektiv vorwerfbar war, führte nicht zur Entlastung. Die Arbeitgeber haben ihren Betrieb immer so zu organisieren, dass keine Gefahren für die MitarbeiterInnen bestehen. Zumal für den ArbeitnehmerInnenschutz in diesem Fall nicht ausreichend Sorge getragen wurde, wurde der Unfall nahezu wahrscheinlich. Der Arbeitsunfall wurde durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Schutzvorschriften verursacht, weshalb die außerordentlichen Revisionen somit unzulässig sind und vom OGH zurückgewiesen wurden und der Klägerin eine Integritätsabgeltung zustand.

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