Safety First – der Erst-Helfer!

Arbeitgeber müssen in jeder Arbeitsstätte und auf jeder Baustelle dafür sorgen, dass im Notfall Erste-Hilfe geleistet werden kann. Dafür ist eine adäquate Erste-Hilfe Ausstattung und ein Erst-Helfer erforderlich.

Wer kann Erst-Helfer werden?

Jeder Arbeitnehmer kann Erst-Helfer werden, sofern keine gravierenden physischen oder psychischen Gründe dagegen sprechen.

Wie viel Erst-Helfer sind erforderlich?

In Büros oder Arbeitsstätten mit geringer Unfallgefahr gilt folgende Regelung:

  • bei bis zu 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmern = 1 Erst-Helfer
  • bei 30 bis 49 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmern = 2 Erst-Helfer
  • für je 20 weitere regelmäßig gleichzeitig beschäftigte Arbeitnehmer = ein zusätzlicher Erst-Helfer

In allen anderen Arbeitsstätten:

  • bei bis zu 19 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmern = 1 Erst-Helfer
  • bei 20 bis 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmern = 2 Erst-Helfer
  • für je zehn weitere regelmäßig gleichzeitig beschäftigte Arbeitnehmer = ein zusätzlicher Erst-Helfer

Ersthelfer auf Baustellen

  • bei bis zu 19 regelmäßig von einem Arbeitgeber auf einer Baustelle beschäftigten Arbeitnehmern = 1 Erst-Helfer
  • bei 20 bis 29 regelmäßig von einem Arbeitgeber auf einer Baustelle beschäftigten Arbeitnehmern = 2 Erst-Helfer
  • für je zehn weitere regelmäßig von einem Arbeitgeber auf einer Baustelle beschäftigte Arbeitnehmer = ein zusätzlicher Erst-Helfer

Die notwendige Anzahl an Erst-Helfern kann gemeinsam erbracht werden, wenn auf einer Baustelle gleichzeitig mehrere Arbeitnehmer unterschiedlicher Arbeitgeber beschäftigt sind. Die Voraussetzung dafür ist, dass die diesbezügliche Koordination und Festlegung in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten eindeutig und nachvollziehbar ist.

Ausbildung und Auffrischung zum Erst-Helfer

Seit 2015 muss in Arbeitsstätten oder auf Baustellen mit bis zu 4 Arbeitnehmern der Erst-Helfer über eine mindestens 8-stündige Erste-Hilfe-Ausbildung alle 4 Jahre verfügen. Alternativ ist auch eine Auffrischung alle 2 Jahre im Ausmaß von mindestens 4 Stunden möglich.

In Arbeitsstätten oder auf Baustellen mit mindestens 5 Arbeitnehmern hat der Erst-Helfer folgendes zu erbringen:

  • mindestens 16-stündige Ausbildung nach den vom Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen oder
  • eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, zum Beispiel die Ausbildung im Rahmen des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer

Eine Auffrischung der Erste-Hilfe-Kenntnisse muss alle 4 Jahre im Ausmaß von mindestens 8 Stunden oder alle 2 Jahre im Ausmaß von mindestens 4 Stunden erfolgen.

Achtung bei Schichtbetrieben

Bei Schichtbetrieben ist sicherzustellen, dass während der betriebsüblichen Arbeitszeit eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Arbeitnehmer ausreichende Anzahl an Erst-Helfer anwesend ist. Der Erst-Helfer kann auch der Arbeitgeber selbst sein.

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