Fataler Irrtum: Gefahrstoffe erkennt man am Geruch!

Sicherheitsbeauftragte begegnen in ihrer alltäglichen Arbeit immer wieder falschen Annahmen, die sich über Jahre hinweg gebildet und in den Köpfen vieler Beschäftigten festgesetzt haben. Solche Annahmen und Aussagen können fatale Folgen haben und die Sicherheit sowie die Gesundheit gefährden. Darunter sind unter anderem Irrtümer wie diese gemeint: „Das hält doch!“ oder „Alten Hasen passieren keine Unfälle!“. Im aktuellen Blogbeitrag erläutern wir, welche Aussagen im Umgang mit Gefahrstoffen richtig sind und was man unbedingt beachten sollte.

Was sind Gefahrstoffe?

Unter Gefahrstoffe versteht man alle Stoffe und Gemische, die beim Menschen Gesundheitsschäden oder Schäden in der Natur verursachen. Diese allgemeine Definition von Gefahrstoffe lässt sich auch auf solche Stoffe erweitern, die einen bestimmten Grenzwert überschreiten.

Zu den Gefahrstoffen zählen nicht nur Chemikalien, sondern auch Holzstaub, Ottokraftstoff, Dieselmotoremissionen, Schweißrauche, Ozon, Narkosegase usw.

4 Fakten zu Gefahrstoffen!

  1. Es gibt viele Gase, die geruchslos, aber nicht ungefährlich sind, wie zum Beispiel Kohlendioxid oder Stickstoff.
  2. Andere Gase, wie Schwefelwasserstoff im Faulgas schaltet in kürzester Zeit die Wahrnehmung des Geruches aus.
  3. Bei sauerstoffarmer Luft fällt man in Ohnmacht.
  4. Nicht alles, was stinkt, ist auch gefährlich. Bei vielen Gefahrstoffen, wie zum Beispiel Ethanol liegt die Geruchsschwelle deutlich unter dem Arbeitsplatz-Grenzwert.

Das sollten Sie im Umgang mit Gefahrstoffen unbedingt beachten!

Bei vielen Tätigkeiten müssen Behälter oder enge Räume betreten werden. Die Beschäftigten sind sich der Gefahren oft nicht bewusst. Diese können akut gesundheitsgefährdend und sogar lebensbedrohend sein.

Beispiele für solche Gefahren:

  • Sauerstoffmangel
  • Faul- und Gärgase
  • Arbeiten mit brand- und explosionsgefährlichen Stoffen
  • Absturzgefahren

Bei Arbeiten an Behältern sind Sicherheitsmaßnahmen notwendig (vgl. Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung §60 Abs 11 und der VEXAT §17 Abs 5).

Bei Personen, die in engen Räumen tätig sind, müssen entsprechende körperliche und geistige Voraussetzungen gegeben sein. In jedem Fall stellt der Einstieg in einen Behälter eine gefährliche Tätigkeit dar, die im Vorfeld Information und Unterweisung erfordert. Wer mal „schnell“ handelt, riskiert nicht nur sein eigenes, sondern auch das Leben möglicher Retter.

Wer auf dem Grund eines Behälters in sauerstoffarmer Umgebung zusammensinkt und nicht schnell genug gerettet wird, erleidet Schäden am Gehirn und kann oftmals nur noch tot geborgen werden. Deshalb steht bei Verlust des Bewusstseins, zum Beispiel durch Gasaustritt eine rasche und unmittelbare Rettung der verunfallten Person im Vordergrund.

Weitere Informationen zu gefährlichen Gefahrstoffen finden Sie auch hier.

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