Gesetzesänderung in der Vorankündigung!

Die BUAK (Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse) hat gemeinsam mit der Arbeitsinspektion eine Baustellendatenbank für die Vorankündigung gemäß §6 Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) entwickelt. Seit 1. Jänner 2019 müssen Baustellenmeldungen und Vorankündigungen verpflichtend über diese Baustellendatenbank erfolgen.

Was sind die Kriterien für eine Vorankündigung?

Laut §6 BauKG ist eine Vorankündigung für Baustellen notwendig, bei der die Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf denen mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt werden oder deren Umfang 500 Personentage übersteigt.

Wann muss man die Vorankündigung übermitteln?

Die Vorankündigung muss spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten an das zuständige Arbeitsinspektorat übermittelt werden. Eine Ausnahme gibt es in Katastrophenfällen: hier ist die Vorankündigung spätestens am Tag des Arbeitsbeginnes zu übermitteln. Aus Kontrollzwecken muss die Vorankündigung ebenso an die BUAK (Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse) geschickt werden. Die elektronische Vorankündigung mittels Baustellendatenbank gilt als Übermittlung an das zuständige Arbeitsinspektorat.

Welche Informationen sind für die Baustellendatenbank erforderlich?

Die Vorankündigung muss folgendes beinhalten:

  • Datum der Erstellung
  • Genauen Standort der Baustelle
  • Name und Anschrift des Bauherrn, des Projektleiters und der Planungs- und Baustellenkoordinatoren
  • Angaben über die Art des Bauwerks
  • Angaben über den voraussichtlichen Beginn der Arbeiten und über deren voraussichtliche Dauer
  • Angaben über die voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle
  • Angaben über die Zahl der dort tätigen Unternehmen und Selbständigen
  • Angaben über die bereits beauftragten Unternehmen

Die Vorankündigung ist bei Änderungen anzupassen und ist auf der Baustelle sichtbar auszuhängen.

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